One-Stop-Shop - Chancen und Grenzen der Steuerreform

#unternehmertum Jun 16, 2021
Steuerreform

 

Ab dem 1.7.2021 soll der innergemeinschaftliche Onlinehandel vereinfacht werden. Was genau in Kraft treten wird und wem die Erleichterungen nützen, nehmen wir im Folgenden genauer unter die Lupe.

Wer einen Onlinehandel betreibt und Waren innerhalb der EU an Privatkunden verkauft, muss die Umsatzsteuer bislang im Land des Endkunden abführen. Ein Prozess, der Zeit, Geld und Nerven kostet und vor allem kleinere Händler abschreckt. Oft ist es notwendig, vor Ort einen Steuerberater zu beauftragen. Wer viele Länder beliefern möchte, bekommt es also schnell mit ebenso vielen Steuerberatern und deren Honoraren zu tun.

Lieferschwellen, also festgelegte Beträge, bis zu deren Erreichen die deutsche Umsatzsteuer zu entrichten ist, sollen Abhilfe schaffen.

Allerdings wird diese Schwelle von meist 35.000 Euro (nur Deutschland, Niederlande und Luxemburg haben eine Lieferschwelle von 100.000 Euro) im Onlinehandel schnell überschritten.

Sobald diese Grenze erreicht ist, muss die Lieferung im Zielland zum dort gültigen Umsatzsteuersatz versteuert werden. Das zieht wiederum eine Anmeldung beim dortigen Finanzamt und die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung nach sich. Die Umsatzsteuersätze liegen zwischen 17 und 27 Prozent, variieren also beträchtlich.

Um dieses kostspielige und aufwendige Verfahren zu vereinfachen, hat die EU eine Reform der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitendem E-Commerce beschlossen. Was besagt sie und was gilt es zu beachten?

 

Was ist der One-Stop-Shop?

Die EU-Mehrwertsteuerreform soll vor allem Vereinfachung und Transparenz für den Handel bewirken. Sie soll dabei helfen, Steuerbetrug zu vermeiden und den Austausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu stärken und gleichzeitig zu vereinfachen.

Der One-Stop-Shop ist eine Plattform, die es Händlern erlauben wird, die Umsatzsteuer grenzüberschreitender B2C-Verkäufe zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden und dort auch direkt zu begleichen.

 

Von MOSS zu OSS

Der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) erlaubt es Onlinehändlern schon länger, ausländische Umsatzsteuern auf elektronische Dienstleistungen abzuführen. In einer Steuererklärung an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln sie entsprechend Steuern für Leistungen, die sie auf elektronischem Wege für private Endkunden erbracht haben.

Diese Erleichterung für Händler im B2C-Bereich ermöglicht also bereits das Abführen der ausländischen Umsatzsteuer für alle EU-Länder über eine zentrale IT-Plattform. Sie gilt allerdings nur für einen begrenzten Anwendungsbereich.

Die geplante One-Stop-Shop-Regelung ist eine Erweiterung des etablierten MOSS-Verfahrens. Wer das MOSS-Verfahren schon nutzt, muss nicht weiter tätig werden und nimmt automatisch am One-Stop-Shop teil.

 

Was ändert sich durch den One-Stop-Shop für Händler?

Um Einheitlichkeit zu schaffen, werden die individuellen Lieferschwellen, die sich von Land zu Land unterscheiden können, abgeschafft. An ihre Stelle tritt ein EU-weiter Schwellenwert von 10.000 Euro netto. Grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU an Endverbraucher (Fernverkäufe) werden im OSS ab 1.7.2021 im Bestimmungsland versteuert, wenn dieser einheitliche Schwellenwert überschritten wird.

 

 

Eine Erleichterung für Händler soll auch die geplante zentrale Anlaufstelle für die Abgabe der Umsatzsteuermeldung darstellen. Durch sie wird es Händlern ermöglicht, Umsatzsteuern für im Ausland verkaufte Waren im Inland abführen zu können.

Technisch wird dies durch eine IT-Plattform ermöglicht, die über eine Schnittstelle zum Bundeszentralamt für Steuern verfügt. Hier können sich Unternehmen anmelden und die ausländische Umsatzsteuer abführen.

Dies stellt wohl auch die größte Erleichterung für Onlinehändler dar: Sie müssen künftig nicht mehr in allen Ländern, die sie beliefern, separat die Umsatzsteuer erfassen und abführen. Auch eine umsatzsteuerliche Registrierung im EU-Ausland wird dadurch obsolet.

 

Wen spricht der One-Stop-Shop an?

Der Verfahren richtet sich laut Bundeszentralamt für Steuern „an Unternehmer, die im Inland tätig sind und gegen Entgelt

  •         Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder
  •         innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
  •         eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.

Darüber hinaus richtet sich das Verfahren an Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung wie z. B. ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.“

Auch der Wortlaut einer Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen findet sich auf der Website. Zudem sollten Händler hier vor einer Registrierung überprüfen, ob sie sich für das vereinfachte Verfahren qualifizieren und nachlesen, welche konkreten Rechte und Pflichten mit dem One-Stop-Shop auf sie zukommen.

Für Onlinehändler, die ihre Produkte aus nur einem Zentrallager heraus an Endverbraucher aus anderen EU-Staaten versenden, kann der OSS eine große Erleichterung bedeuten.

 

 

Wer kann vom One-Stop-Shop wohl nicht profitieren?

One-Stop-Shop kann bislang nicht alle Transaktionen abbilden. Eine lokale Registrierung im Zielland ist in z.B. folgenden Fällen weiterhin notwendig:

  •         Für Erwerbe im EU-Ausland, dies ist der Fall, wenn Fulfillment-Center im Ausland genutzt werden
  •         Für Amazon-Commingling-Transaktionen

Es kann notwendig sein, etwaige Fernverkäufe über den OSS zu melden, alle anderen Transaktionen (etwa B2B-Transaktionen, Vorsteuern und lokale Verkäufe) aber weiterhin über lokale Registrierungen im EU-Ausland. Wichtig ist, Transaktionen aufgrund der Komplexität nicht versehentlich doppelt - oder gar nicht - zu melden.

Für aus einem Drittland eingeführte Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 Euro kann der Import One Stop Shop (IOSS) genutzt werden. Er wird als Anlaufstelle für den Import eingeführt.

 

Wann startet der One-Stop-Shop?

Die Neuregelung der Umsatzsteuer soll nach Verschiebungen nun zum 1.7.2021 in Kraft treten, allerdings ist es wahrscheinlich, dass es hier durch Anpassungen und Startschwierigkeiten zu weiteren Verzögerungen kommen könnte. Vorab-Registrierungen sind allerdings bereits unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer möglich.

 

One-Stop-Shop - Das Wichtigste in Kürze

Durch das One-Stop-Shop-Verfahren wird es Händlern ab dem 1.7.2021 möglich, mit einer im Inland erstellten Umsatzsteuererklärung alle im EU-Ausland erfolgten Warenverkäufe zu versteuern. Über eine Schnittstelle kann die Steuererklärung direkt an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Das BZSt übernimmt im Anschluss die Abwicklung der Zahlungen mit den Steuerbehörden der Zielländer.

Mit einer einzigen steuerlich zentralen Registrierung entfallen also Umsatzsteueranmeldungen in einzelnen Ländern und die Beachtung unterschiedlicher Lieferschwellen. Es gilt dann eine einheitliche Schwelle von 10.000 Euro. Ab diesem Wert ist die Mehrwertsteuer stets im Bestimmungsland zu zahlen.

So kann die Teilnahme am OSS-Verfahren einen deutlich reduzierten Verwaltungsaufwand bedeuten – und damit auch weniger Kosten. Eine Registrierung kann sich für Unternehmer also durchaus lohnen. Allerdings nur, wenn sie auch die notwendigen Teilnahmebedingungen erfüllen!

 

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